Satzung

Satzung des Sail Together e.V.

Satzung SAIL TOGETHER e.V.

 

§       1                        Name und Sitz des Vereins

 

§       2                        Zweck des Vereins

 

§       3                        Mitgliedschaft

 

§       4                        Mitgliedsbeiträge

 

§       5                        Organe des Vereins

 

§       6                        Mitgliederversammlung

 

§       7                        Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

§       8                        Vorstand

 

§       9                        Einrichtung weiterer Vereinsgremien

 

§     10                        Geschäftsjahr

 

§     11                        Änderung der Satzung/ Auflösung des Vereins

 

§     12                        Fördermitgliedschaften

 

 

 

§ 1         Name und Sitz des Vereins

 

                        Der Verein führt den Namen SAIL TOGETHER - Verein zur Förderung nationaler und internationaler Integration[1] Behinderter und Nichtbehinderter.

 

                        Er hat seinen Sitz in Dortmund und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen.

 

§ 2         Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt den Zweck, die Integration Behinderter und Nichtbehinderter sowohl  national als auch international  zu fördern und geeignete Angebote zu unterstützen.   

 

Der Verein verfolgt das Ziel, die Förderung des Sports von Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen zu ermöglichen.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

Der Verein ist dem diakonischen Auftrag der Kirche verbunden und steht allen Menschen offen, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, sexueller Orientierung und Religion.

 

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  1. die Inbetriebnahme und Unterstützung eines behindertengerechten Segelschiffs zur Förderung der kritischen Auseinandersetzung und Erprobung der Integration in einem erlebnispädagogischen Handlungsfeld.
  2. die Initiierung und Begleitung von Projekten, die der Förderung nationaler und internationaler Integration Behinderter und Nichtbehinderter dienen.
  3. die Förderung nationaler und internationaler Angebote durch die Bereitstellung von personellen und finanziellen Ressourcen.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Die Einkünfte und das Vermögen des Vereins dürfen ausschließlich nur zur Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und bekommen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert etwa von ihnen geleisteter Sacheinlagen zurück. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3         Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie rechtlich unselbständige Ortsverbände juristischer Personen - soweit der rechtsfähige Dachverband zustimmt und Zahlungspflichten verbürgt - sein.

 

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand oder die dazu bestellten Vertreter/innen. Die erfolgte Aufnahme ist der/dem Anmeldenden mitzuteilen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen und zu befolgen.

 

2.     Die Mitgliedschaft endet:

 

a) durch Austritt, der schriftlich unter Wahrung einer Frist von 12 Wochen, jeweils zum Jahresende erklärt werden kann;

 

b) durch Ausschluss, der von der Mitgliederversammlung wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins beschlossen werden kann;

 

c) durch Ableben des Mitgliedes.

 

3.  Alle Mitglieder haben sich so zu verhalten, dass das Interesse des Vereines keinen Schaden leidet.             

 

§ 4         Mitgliedsbeiträge

 

                        Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung festgelegt. Die Mitglieder sind verpflichtet die beschlossenen Beiträge zu zahlen. Für den Beitrag sind die geltenden steuerlichen Gemeinnützigkeitsbestimmungen zu beachten.

 

§ 5         Organe des Vereins

 

                        Die Organe des Vereins sind:

 

a)  die Mitgliederversammlung

 

b)  der Vorstand

 

 § 6        Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal in jedem Kalenderjahr statt. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand beruft die Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Ladungsfrist von 2 Wochen ein. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe eines zur Beratung gestellten Punktes verlangt wird.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, vorbehaltlich der Sonderregelungen in den §§ 3 und 11, der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der Mitglieder anwesend sind. Kann eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit nicht tätig werden, so ist schriftlich und unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Regelung ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Bei natürlichen Personen kann die Mitgliedschaft nicht auf andere übertragen werden. Juristische Personen benennen dem Vorstand schriftlich ihren/ihre Vertreter/in. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. Über sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dessen Richtigkeit durch die Unterschrift des/der Protokollführer/in und eines Mitgliedes des Vorstandes zu bestätigen ist.
  5. Die Mitgliederversammlung kann auch in digitaler Form stattfinden.

 

§ 7         Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

               Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

 

 

a)  Wahl und Entlastung des Vorstandes

 

b)  Beratung und Genehmigung des Haushaltsplanes

 

c)   Beratung und Genehmigung des Arbeitsplanes für Vorstand und Geschäftsführung

 

d)  Festsetzung der Gebührenordnung

 

e)  Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen gem. § 11

 

f)   Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gem. § 11

 

g)  Wahl der Kassenprüfer gem. § 9

 

h)  Beschlüsse über die Einrichtung weiterer Vereinsgremien (z.B. eines Beirates)

 

§ 8         Vorstand

 

                        Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, die paritätisch mit Frau und Mann besetzt sein sollten, und dem/der Kassierer/in. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.


Zur Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB ist jede/r Vorsitzende berechtigt.

 

Die Mitgliederversammlung kann drei weitere Vorstandsmitglieder für einen erweiterten Vorstand wählen.

 

                        Zur Prüfung und Kontrolle der Kassen- und Geschäftsführung des Vereins werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Die Prüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Zur Durchführung dieser Prüfung sind den Prüfer/innen sämtliche Kassen- und Geschäftsunterlagen des Vereins vorzulegen. Der Vorstand hat den Kassenprüfer/innen Auskunft über alle mit der Geschäftsführung zusammenhängenden Fragen zu geben.

 

                        Die Vorstandssitzungen können auch in digitaler Form stattfinden.

 

§ 9         Einrichtung weiterer Vereinsgremien

 

                        Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung die Einrichtung weiterer Gremien mit beratender und überwachender Funktion beschließen. Aufgabenbereich und Zusammensetzung werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben sind hierbei zu berücksichtigen.

 

§ 10       Geschäftsjahr

 

                        Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11       Änderung der Satzung/ Auflösung des Vereins

 

                        Beschlüsse über die Änderung dieser Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Vereinsmitglieder.

 

                        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die sich um die Verbesserung der Situation behinderter Menschen verdient gemacht hat, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12       Fördermitgliedschaften

 

Fördermitglieder können juristische und natürliche Personen sein, welche sich bereit erklären, den Zweck und die Ziele des Vereines zu unterstützen. Die Unterstützung kann aus finanziellen und sonstigen Zuwendungen bestehen. Fördermitglieder haben das Recht der Teilnahme an Mitgliederversammlungen, besitzen jedoch kein Stimmrecht und kein unmittelbares Recht, die Tätigkeit des Trägervereines zu gestalten.

 

Fördermitglieder zahlen einen Förderbeitrag an den Verein. Die Höhe bestimmt sich nach dem Ermessen des Fördermitgliedes.

 

Die Erklärung muss den Aussteller nach Namen und Anschrift erkennen lassen. Die Erklärung kann auch per Email bzw. Online-Erklärung erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

 

 

Gründung

 

5. Mai 2001

 

Haus Husen; Dortmund              

 

Verändert MV 16.12.2021                        

 

 

 

 

 

Ergänzung vom 28.02.05

 

§ 12 Fördermitgliedschaften

 

Fördermitglieder können juristische und natürliche Personen sein, welche sich bereit erklären, den Zweck und die Ziele des Vereines zu unterstützen. Die Unterstützung kann aus finanziellen und sonstigen Zuwendungen bestehen. Fördermitglieder haben das Recht der Teilnahme an Mitgliederversammlungen, besitzen jedoch kein Stimmrecht und kein unmittelbares Recht, die Tätigkeit des Trägervereines zu gestalten.

 

Fördermitglieder zahlen einen Förderbeitrag an den Verein. Die Höhe bestimmt sich nach dem Ermessen des Fördermitgliedes.

 

Die Erklärung muss den Aussteller nach Namen und Anschrift erkennen lassen. Die Erklärung kann auch per Email bzw. Online-Erklärung erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.          

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 28.02.05 und eingetragen beim Amtsgericht Dortmund


Ergänzung zur Satzung vom 16.12.2021

 

§ 2 Ergänzung unter 2.1

Der Verein verfolgt das Ziel, die Förderung des Sports von Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen zu ermöglichen.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

5. Die Mitgliederversammlung kann auch in digitaler Form stattfinden.


§ 8 Vorstand

Die Vorstandssitzungen können auch in digitaler Form stattfinden.

 

 

verändert wurde:


§ 2

1. Der Verein ist dem diakonischen Auftrag der Kirche verbunden und steht allen Menschen offen unabhängig von Geschlecht, Herkunft, sexueller Orientierung und Religion.

 

 

 

Gestrichen wurde:

§ 8

Die Mitglieder des Vorstands müssen Mitglied der Evangelischen Kirche sein oder einer anderen Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. angehören.

 

 

 



 

 

Sail Together e.V.

ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund unter der Nr. VR 5427

 

 

 


[1] Im Folgenden meint Integration die Eingliederung behinderter Mitmenschen in eine hauptsächlich nichtbehinderte Umwelt.

 

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